Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.
Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

Satzung Verein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 2    Zweck und Aufgabe des Vereins

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

§ 4    Organe

 

§ 5    Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

§ 6    Mitgliederversammlung

 

§ 7    Vergütung

 

§ 8    Mitgliedsbeitrag und Zahlungen

 

§ 9    Kassen- und Rechnungswesen

 

§ 10  Vergabe und Wertermittlung

 

§ 11  Auflösung des Vereins

 

§ 12  Salvatorische Klausel

 

§ 13  Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

 

mit Sitz in Bremerhaven, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist im Vereinsregister Nr.: VR  506 BHV des zuständigen Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen.
  2. Der Verein stellt die Vereinigung der Kleingärtner*innen innerhalb des Vereinsgeländes dar und umfasst alle vom Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.  bewirtschafteten Kleingärten.
  3. Er ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Bremerhaven – Wesermünde e.V. im Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. und übernimmt für diesen die Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Generalpachtvertrages, der Verwaltungsabkommen und satzungsgemäßen Aufgaben.
  4. Der Gerichtsstand ist Bremerhaven.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er unterstützt das Kleingartenwesen und setzt sich für die Stärkung von Natur- und Umweltschutz ein.
  2. Das Kleingartenwesen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 dient den Nutzern (Kleingärtnern) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Freizeitgestaltung und Erholung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch
  • die ökologische Gestaltung seiner Anlagen und deren dauerhafte Sicherung
  • die Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • die fachliche Beratung seiner Mitglieder (Fachberatung)
  • die Teilnahme seiner Mitglieder am Schulungs- und Seminarwesen des Bezirks- und Landesverbandes
  • die Beachtung sozialer Grundsätze, die ihm Verpflichtung sind, insbesondere durch die Integration von Familien, Kindern, Senioren*innen und Behinderten, sowie Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund verschiedenster Nationalitäten
  • den Versuch, die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf das Kleingartenwesen und dessen Bedeutung zu lenken und Mitglieder zu werben
  • die Schaffung/Gestaltung (im Rahmen seiner Möglichkeiten) von Naturflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit/Bevölkerung dienen.
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Erwerb

 

  • Mitglied kann jede volljährige Person sein, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  • Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
  • Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand teilt dem/der Antragsteller*in seine Entscheidung in schriftlicher Form mit, dabei werden die Grundsätze nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet, Gründe für eine etwaige Ablehnung müssen nicht genannt werden.
  • Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald Satzung, Pachtvertrag und Gartenordnung ausgehändigt, diese vom Mitglied durch Unterschrift als rechtsverbindlich anerkannt wurden und die vor Eintritt zu leistende Zahlung (Ablösesumme, Pacht, Beitrag, Nutzungsentgelt etc.) an den Verein erfolgt ist, andernfalls besteht kein Anspruch auf Nutzung eines Kleingartens.
  • Eine passive/fördernde Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung wirksam.

 

  1. Ausübung der Mitgliedschaft

 

  • Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar, das gilt auch für passive/fördernde Mitglieder (ohne Garten), soweit diese mindestens einen anteiligen Vereinsbeitrag zahlen.
  • Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt, einen Kleingarten zu pachten und die nach gemeinnützigen Kriterien verwaltete Kleingartenanlage nebst Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  • durch Kündigung, die nur zum Ende des Gartenjahres erfolgen kann und drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.
  • durch Ausschluss. Wenn das Mitglied gegen die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt, mit Beiträgen, Pacht und anderen fälligen Zahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält, kann der Vorstand, ggf. nach Mahnung und Verwarnung, den Ausschluss durch einfachen Beschluss herbeiführen. Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Gründe/ Argumente zu prüfen und nach sorgfältiger Abwägung die abschließende Entscheidung innerhalb von drei Wochen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Wird dem Einspruch des Mitgliedes nicht entsprochen, kann das Mitglied Gründe/ Argumente auf der nächsten Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung vortragen, diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Verbleib bzw. den dann sofort wirksamen Ausschluss des Mitgliedes.
  • durch Auflösung des Vereins.
  • durch den Tod des Mitgliedes.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens. Der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Pachtvertrag erlischt.

 

  1. Mitgliederpflichten

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

  • den Verein nach besten Kräften zu unterstützen
  • die in den Mitgliederversammlungen festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen
  • an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, andernfalls Ausfallgelder siehe § 9 Ziff. 4
  • eine Änderung der Wohnanschrift/ Tel.-Nr. dem Vorstand umgehend mitzuteilen
  • den Anordnungen des Vorstandes zu folgen, soweit sie mündlich/ schriftlich (durch Aushang) erfolgen, wenn sie die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung betreffen.

 

 

§ 4

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

§ 5

Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

  1. Vorstand sind:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in
  • der/die stellv. Kassierer*in
  • der/die Schriftführer*in
  • der/die stellv. Schriftführer*in

 

Zur Unterstützung des Vorstandes können weitere Vereinsmitglieder ohne Stimmberechtigung in den erweiterten Vorstand gewählt werden: Beisitzer*in, Vereinsfachberater*in, Koloniewart*in, Abschnittsleiter*in, Gerätewart*in, Wertermittler*in

 

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB sind:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in

 

Es sind immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

  1. Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes aktive oder passive Mitglied des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

 

  1. Der Vorstand wird mit folgender Maßgabe gewählt:

 

In den geraden Jahren werden gewählt:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Kassierer*in
  • der/die stellv. Schriftführer*in

 

In den ungeraden Jahren werden gewählt:

 

  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in
  • der/die Schriftführer*in

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in den geraden Jahren gewählt.

 

  1. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen und die Ziele des Vereins umzusetzen.

 

Dazu gehören insbesondere:

 

  • die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
  • die Umsetzung ihrer Beschlüsse
  • die Verwaltung der Kleingartenanlage*n
  • die Durchführung von Sprechstunden

 

  1. Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

 

  1. Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellv. Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende, anwesend sind.

 

  1. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist binnen vierzehn Tage einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen.

 

  1. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurz gefasstes Protokoll anzufertigen, es ist von dem/der Vorsitzenden, Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung zu genehmigen/beschließen.

 

  1. Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden oder einem/einer gewählten Versammlungsleiter*in geleitet.

 

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Aushang oder Postzustellung bekannt gegeben werden. Zur Jahreshauptversammlung muss sechs Wochen vorher durch Postzustellung eingeladen werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Beschlussfähigkeit bei der Eröffnung festgestellt wird.

 

  1. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellen, Zweck und Gründe sind darzulegen. In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

  1. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 8 Wochen vorher, Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder betreffende Anträge von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit können auch nach Fristablauf eingebracht werden. Eine inhaltliche Behandlung ist nur dann möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

 

  1. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Information über beabsichtigte Arbeiten und Kosten im laufenden Haushaltsjahr
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer*innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Durchführung von Neu-/ Ergänzungs- oder Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfer*innen und Funktionsträger*innen außerhalb des Vorstandes
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Höhe des Mitgliedsbeitrages, Umlagen, Höhe der Ausfallgelder für nicht geleistete Arbeitsstunden, ordnungsgemäß eingegangene Anträge, Eilanträge, den Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung von Veranstaltungsterminen

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  1. Zum Austritt des Vereins aus dem Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven/ Wesermünde e.V. ist eine Dreiviertelmehrheit seiner sämtlichen Mitglieder erforderlich. Erscheinen weniger als drei Viertel seiner Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung– mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über den Austritt beschließen. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung hinzuweisen. Soll der Austritt aus dem Bezirksverband beschlossen werden, ist dieser vier Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung einzuladen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag zu geben.

 

  1. Über die Jahreshauptversammlung sowie die Mitgliederversammlungen müssen Protokolle angefertigt werden, die von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen sind. Die Protokolle müssen bei der nächsten Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung verlesen und von den Mitgliedern bestätigt werden.

 

 

§7

Entschädigungen, Aufwendungen

 

  1. Grundsätzlich ist die Mitarbeit im Verein ehrenamtlich.
  2. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes sowie andere mit Vereinsarbeiten beauftragte Personen erhalten für ihre notwendigen Auslagen eine Erstattung.
  3. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand beschließen, besondere Leistungen/ Tätigkeiten für den Verein extra zu vergüten. Diese Vergütung darf eine Summe von 40 € jährlich nicht übersteigen.
  4. Für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist der/die Zahlungsempfänger*in selbst verantwortlich.

 

§ 8

Mitgliedsbeitrag/Zahlungen

 

1.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Zahlungen – den Jahresbeitrag und die sonstigen Entgelte (Pacht, Wasser, Elektrizität etc.) –  bis zum 31.03. des Jahres zu leisten.

2.    Der Vorstand entscheidet über das Zahlungsverfahren und ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern (Bringschuld)

3.    Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Mahnentgelte zu erheben sowie in weiteren begründeten Fällen Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Rücklagen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Ausfallgelder für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und Ordnungsgelder festzusetzen.

4.    Umlagen dürfen nur in Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrages jährlich festgesetzt werden.

 

 

§ 9

Kassen- und Rechnungswesen

 

  1. Die Kassierer*innen haben das Kassen- und Rechnungswesen mit fachlicher Kompetenz, unter Beachtung gemeinnütziger Grundlagen und unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder durchzuführen.
  2. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel obliegt den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
  3. Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer*innen zu wählen. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem Geschäftsjahr nur eine Person zu wählen ist und demnach jeder zwei Jahre im Amt bleibt. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn seit Ende der letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es hat jährlich zweimal eine Prüfung stattzufinden. Eine weitere Prüfung liegt im Ermessen der Kassenprüfer*innen. Hierüber ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren.
  4. Das Ergebnis der Prüfung ist von den Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen gemeinsam zu unterzeichnen. Mindestens ein*e Kassenprüfer*in ist gehalten, den Prüfbericht auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

 

 

§ 10

Vergabe und Wertermittlung

 

Gärten der Vereinsanlage dürfen nur an Vereinsmitglieder und nur zum Zweck der nicht gewerbsmäßigen Nutzung abgegeben werden. Über die Vergabe sämtlicher Gärten entscheidet der Vorstand. Die Wertermittlung der Gärten erfolgt durch eine Wertermittlungskommission, die aus drei Vereinsmitgliedern besteht, darunter einem Vorstandsmitglied. Als Grundlage gelten die vom Bezirksverband herausgegebenen aktuellen Wertermittlungsrichtlinien für Kleingärten.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven- Wesermünde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Ausgenommen von dieser Regelung sind evtl. eingezahlte Kapital- und Sacheinlagen der Mitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung. Diese ist ausschließlich zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.
  4. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven Wesermünde e.V. ist vorher zu informieren und bei der Versammlung zu hören. Erscheinen weniger als die erforderliche Anzahl der Mitglieder, so ist binnen zweier Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.

 

 

§ 12

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern am 13.03.2016 beschlossen.

 

Sie wird wirksam mit dem Tage der Eintragung das Vereinsregister des Amtsgerichtes und löst damit die Satzung vom 25.02.1990 ab.

 

 

 

 

 

Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

                Dorumer Weg, 27576 Bremerhaven

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                          

Vorsitzende*r                       stellv. Vorsitzende*r             Kassierer*in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckblatt

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 2    Zweck und Aufgabe des Vereins

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

§ 4    Organe

 

§ 5    Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

§ 6    Mitgliederversammlung

 

§ 7    Vergütung

 

§ 8    Mitgliedsbeitrag und Zahlungen

 

§ 9    Kassen- und Rechnungswesen

 

§ 10  Vergabe und Wertermittlung

 

§ 11  Auflösung des Vereins

 

§ 12  Salvatorische Klausel

 

§ 13  Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

 

mit Sitz in Bremerhaven, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist im Vereinsregister Nr.: VR  506 BHV des zuständigen Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen.
  2. Der Verein stellt die Vereinigung der Kleingärtner*innen innerhalb des Vereinsgeländes dar und umfasst alle vom Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.  bewirtschafteten Kleingärten.
  3. Er ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Bremerhaven – Wesermünde e.V. im Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. und übernimmt für diesen die Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Generalpachtvertrages, der Verwaltungsabkommen und satzungsgemäßen Aufgaben.
  4. Der Gerichtsstand ist Bremerhaven.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er unterstützt das Kleingartenwesen und setzt sich für die Stärkung von Natur- und Umweltschutz ein.
  2. Das Kleingartenwesen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 dient den Nutzern (Kleingärtnern) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Freizeitgestaltung und Erholung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch
  • die ökologische Gestaltung seiner Anlagen und deren dauerhafte Sicherung
  • die Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • die fachliche Beratung seiner Mitglieder (Fachberatung)
  • die Teilnahme seiner Mitglieder am Schulungs- und Seminarwesen des Bezirks- und Landesverbandes
  • die Beachtung sozialer Grundsätze, die ihm Verpflichtung sind, insbesondere durch die Integration von Familien, Kindern, Senioren*innen und Behinderten, sowie Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund verschiedenster Nationalitäten
  • den Versuch, die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf das Kleingartenwesen und dessen Bedeutung zu lenken und Mitglieder zu werben
  • die Schaffung/Gestaltung (im Rahmen seiner Möglichkeiten) von Naturflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit/Bevölkerung dienen.
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Erwerb

 

  • Mitglied kann jede volljährige Person sein, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  • Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
  • Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand teilt dem/der Antragsteller*in seine Entscheidung in schriftlicher Form mit, dabei werden die Grundsätze nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet, Gründe für eine etwaige Ablehnung müssen nicht genannt werden.
  • Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald Satzung, Pachtvertrag und Gartenordnung ausgehändigt, diese vom Mitglied durch Unterschrift als rechtsverbindlich anerkannt wurden und die vor Eintritt zu leistende Zahlung (Ablösesumme, Pacht, Beitrag, Nutzungsentgelt etc.) an den Verein erfolgt ist, andernfalls besteht kein Anspruch auf Nutzung eines Kleingartens.
  • Eine passive/fördernde Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung wirksam.

 

  1. Ausübung der Mitgliedschaft

 

  • Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar, das gilt auch für passive/fördernde Mitglieder (ohne Garten), soweit diese mindestens einen anteiligen Vereinsbeitrag zahlen.
  • Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt, einen Kleingarten zu pachten und die nach gemeinnützigen Kriterien verwaltete Kleingartenanlage nebst Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  • durch Kündigung, die nur zum Ende des Gartenjahres erfolgen kann und drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.
  • durch Ausschluss. Wenn das Mitglied gegen die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt, mit Beiträgen, Pacht und anderen fälligen Zahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält, kann der Vorstand, ggf. nach Mahnung und Verwarnung, den Ausschluss durch einfachen Beschluss herbeiführen. Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Gründe/ Argumente zu prüfen und nach sorgfältiger Abwägung die abschließende Entscheidung innerhalb von drei Wochen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Wird dem Einspruch des Mitgliedes nicht entsprochen, kann das Mitglied Gründe/ Argumente auf der nächsten Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung vortragen, diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Verbleib bzw. den dann sofort wirksamen Ausschluss des Mitgliedes.
  • durch Auflösung des Vereins.
  • durch den Tod des Mitgliedes.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens. Der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Pachtvertrag erlischt.

 

  1. Mitgliederpflichten

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

  • den Verein nach besten Kräften zu unterstützen
  • die in den Mitgliederversammlungen festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen
  • an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, andernfalls Ausfallgelder siehe § 9 Ziff. 4
  • eine Änderung der Wohnanschrift/ Tel.-Nr. dem Vorstand umgehend mitzuteilen
  • den Anordnungen des Vorstandes zu folgen, soweit sie mündlich/ schriftlich (durch Aushang) erfolgen, wenn sie die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung betreffen.

 

 

§ 4

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

§ 5

Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

  1. Vorstand sind:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in
  • der/die stellv. Kassierer*in
  • der/die Schriftführer*in
  • der/die stellv. Schriftführer*in

 

Zur Unterstützung des Vorstandes können weitere Vereinsmitglieder ohne Stimmberechtigung in den erweiterten Vorstand gewählt werden: Beisitzer*in, Vereinsfachberater*in, Koloniewart*in, Abschnittsleiter*in, Gerätewart*in, Wertermittler*in

 

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB sind:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in

 

Es sind immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

  1. Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes aktive oder passive Mitglied des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

 

  1. Der Vorstand wird mit folgender Maßgabe gewählt:

 

In den geraden Jahren werden gewählt:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Kassierer*in
  • der/die stellv. Schriftführer*in

 

In den ungeraden Jahren werden gewählt:

 

  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in
  • der/die Schriftführer*in

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in den geraden Jahren gewählt.

 

  1. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen und die Ziele des Vereins umzusetzen.

 

Dazu gehören insbesondere:

 

  • die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
  • die Umsetzung ihrer Beschlüsse
  • die Verwaltung der Kleingartenanlage*n
  • die Durchführung von Sprechstunden

 

  1. Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

 

  1. Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellv. Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende, anwesend sind.

 

  1. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist binnen vierzehn Tage einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen.

 

  1. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurz gefasstes Protokoll anzufertigen, es ist von dem/der Vorsitzenden, Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung zu genehmigen/beschließen.

 

  1. Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden oder einem/einer gewählten Versammlungsleiter*in geleitet.

 

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Aushang oder Postzustellung bekannt gegeben werden. Zur Jahreshauptversammlung muss sechs Wochen vorher durch Postzustellung eingeladen werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Beschlussfähigkeit bei der Eröffnung festgestellt wird.

 

  1. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellen, Zweck und Gründe sind darzulegen. In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

  1. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 8 Wochen vorher, Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder betreffende Anträge von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit können auch nach Fristablauf eingebracht werden. Eine inhaltliche Behandlung ist nur dann möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

 

  1. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Information über beabsichtigte Arbeiten und Kosten im laufenden Haushaltsjahr
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer*innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Durchführung von Neu-/ Ergänzungs- oder Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfer*innen und Funktionsträger*innen außerhalb des Vorstandes
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Höhe des Mitgliedsbeitrages, Umlagen, Höhe der Ausfallgelder für nicht geleistete Arbeitsstunden, ordnungsgemäß eingegangene Anträge, Eilanträge, den Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung von Veranstaltungsterminen

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  1. Zum Austritt des Vereins aus dem Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven/ Wesermünde e.V. ist eine Dreiviertelmehrheit seiner sämtlichen Mitglieder erforderlich. Erscheinen weniger als drei Viertel seiner Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung– mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über den Austritt beschließen. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung hinzuweisen. Soll der Austritt aus dem Bezirksverband beschlossen werden, ist dieser vier Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung einzuladen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag zu geben.

 

  1. Über die Jahreshauptversammlung sowie die Mitgliederversammlungen müssen Protokolle angefertigt werden, die von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen sind. Die Protokolle müssen bei der nächsten Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung verlesen und von den Mitgliedern bestätigt werden.

 

 

§7

Entschädigungen, Aufwendungen

 

  1. Grundsätzlich ist die Mitarbeit im Verein ehrenamtlich.
  2. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes sowie andere mit Vereinsarbeiten beauftragte Personen erhalten für ihre notwendigen Auslagen eine Erstattung.
  3. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand beschließen, besondere Leistungen/ Tätigkeiten für den Verein extra zu vergüten. Diese Vergütung darf eine Summe von 40 € jährlich nicht übersteigen.
  4. Für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist der/die Zahlungsempfänger*in selbst verantwortlich.

 

§ 8

Mitgliedsbeitrag/Zahlungen

 

1.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Zahlungen – den Jahresbeitrag und die sonstigen Entgelte (Pacht, Wasser, Elektrizität etc.) –  bis zum 31.03. des Jahres zu leisten.

2.    Der Vorstand entscheidet über das Zahlungsverfahren und ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern (Bringschuld)

3.    Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Mahnentgelte zu erheben sowie in weiteren begründeten Fällen Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Rücklagen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Ausfallgelder für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und Ordnungsgelder festzusetzen.

4.    Umlagen dürfen nur in Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrages jährlich festgesetzt werden.

 

 

§ 9

Kassen- und Rechnungswesen

 

  1. Die Kassierer*innen haben das Kassen- und Rechnungswesen mit fachlicher Kompetenz, unter Beachtung gemeinnütziger Grundlagen und unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder durchzuführen.
  2. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel obliegt den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
  3. Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer*innen zu wählen. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem Geschäftsjahr nur eine Person zu wählen ist und demnach jeder zwei Jahre im Amt bleibt. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn seit Ende der letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es hat jährlich zweimal eine Prüfung stattzufinden. Eine weitere Prüfung liegt im Ermessen der Kassenprüfer*innen. Hierüber ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren.
  4. Das Ergebnis der Prüfung ist von den Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen gemeinsam zu unterzeichnen. Mindestens ein*e Kassenprüfer*in ist gehalten, den Prüfbericht auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

 

 

§ 10

Vergabe und Wertermittlung

 

Gärten der Vereinsanlage dürfen nur an Vereinsmitglieder und nur zum Zweck der nicht gewerbsmäßigen Nutzung abgegeben werden. Über die Vergabe sämtlicher Gärten entscheidet der Vorstand. Die Wertermittlung der Gärten erfolgt durch eine Wertermittlungskommission, die aus drei Vereinsmitgliedern besteht, darunter einem Vorstandsmitglied. Als Grundlage gelten die vom Bezirksverband herausgegebenen aktuellen Wertermittlungsrichtlinien für Kleingärten.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven- Wesermünde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Ausgenommen von dieser Regelung sind evtl. eingezahlte Kapital- und Sacheinlagen der Mitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung. Diese ist ausschließlich zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.
  4. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven Wesermünde e.V. ist vorher zu informieren und bei der Versammlung zu hören. Erscheinen weniger als die erforderliche Anzahl der Mitglieder, so ist binnen zweier Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.

 

 

§ 12

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern am 13.03.2016 beschlossen.

 

Sie wird wirksam mit dem Tage der Eintragung das Vereinsregister des Amtsgerichtes und löst damit die Satzung vom 25.02.1990 ab.

 

 

 

 

 

Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

                Dorumer Weg, 27576 Bremerhaven

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                          

Vorsitzende*r                       stellv. Vorsitzende*r             Kassierer*in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckblatt

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 2    Zweck und Aufgabe des Vereins

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

§ 4    Organe

 

§ 5    Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

§ 6    Mitgliederversammlung

 

§ 7    Vergütung

 

§ 8    Mitgliedsbeitrag und Zahlungen

 

§ 9    Kassen- und Rechnungswesen

 

§ 10  Vergabe und Wertermittlung

 

§ 11  Auflösung des Vereins

 

§ 12  Salvatorische Klausel

 

§ 13  Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

 

mit Sitz in Bremerhaven, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist im Vereinsregister Nr.: VR  506 BHV des zuständigen Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen.
  2. Der Verein stellt die Vereinigung der Kleingärtner*innen innerhalb des Vereinsgeländes dar und umfasst alle vom Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.  bewirtschafteten Kleingärten.
  3. Er ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Bremerhaven – Wesermünde e.V. im Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. und übernimmt für diesen die Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Generalpachtvertrages, der Verwaltungsabkommen und satzungsgemäßen Aufgaben.
  4. Der Gerichtsstand ist Bremerhaven.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er unterstützt das Kleingartenwesen und setzt sich für die Stärkung von Natur- und Umweltschutz ein.
  2. Das Kleingartenwesen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 dient den Nutzern (Kleingärtnern) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Freizeitgestaltung und Erholung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch
  • die ökologische Gestaltung seiner Anlagen und deren dauerhafte Sicherung
  • die Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • die fachliche Beratung seiner Mitglieder (Fachberatung)
  • die Teilnahme seiner Mitglieder am Schulungs- und Seminarwesen des Bezirks- und Landesverbandes
  • die Beachtung sozialer Grundsätze, die ihm Verpflichtung sind, insbesondere durch die Integration von Familien, Kindern, Senioren*innen und Behinderten, sowie Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund verschiedenster Nationalitäten
  • den Versuch, die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf das Kleingartenwesen und dessen Bedeutung zu lenken und Mitglieder zu werben
  • die Schaffung/Gestaltung (im Rahmen seiner Möglichkeiten) von Naturflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit/Bevölkerung dienen.
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Erwerb

 

  • Mitglied kann jede volljährige Person sein, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  • Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
  • Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand teilt dem/der Antragsteller*in seine Entscheidung in schriftlicher Form mit, dabei werden die Grundsätze nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet, Gründe für eine etwaige Ablehnung müssen nicht genannt werden.
  • Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald Satzung, Pachtvertrag und Gartenordnung ausgehändigt, diese vom Mitglied durch Unterschrift als rechtsverbindlich anerkannt wurden und die vor Eintritt zu leistende Zahlung (Ablösesumme, Pacht, Beitrag, Nutzungsentgelt etc.) an den Verein erfolgt ist, andernfalls besteht kein Anspruch auf Nutzung eines Kleingartens.
  • Eine passive/fördernde Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung wirksam.

 

  1. Ausübung der Mitgliedschaft

 

  • Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar, das gilt auch für passive/fördernde Mitglieder (ohne Garten), soweit diese mindestens einen anteiligen Vereinsbeitrag zahlen.
  • Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt, einen Kleingarten zu pachten und die nach gemeinnützigen Kriterien verwaltete Kleingartenanlage nebst Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  • durch Kündigung, die nur zum Ende des Gartenjahres erfolgen kann und drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.
  • durch Ausschluss. Wenn das Mitglied gegen die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt, mit Beiträgen, Pacht und anderen fälligen Zahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält, kann der Vorstand, ggf. nach Mahnung und Verwarnung, den Ausschluss durch einfachen Beschluss herbeiführen. Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Gründe/ Argumente zu prüfen und nach sorgfältiger Abwägung die abschließende Entscheidung innerhalb von drei Wochen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Wird dem Einspruch des Mitgliedes nicht entsprochen, kann das Mitglied Gründe/ Argumente auf der nächsten Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung vortragen, diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Verbleib bzw. den dann sofort wirksamen Ausschluss des Mitgliedes.
  • durch Auflösung des Vereins.
  • durch den Tod des Mitgliedes.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens. Der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Pachtvertrag erlischt.

 

  1. Mitgliederpflichten

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

  • den Verein nach besten Kräften zu unterstützen
  • die in den Mitgliederversammlungen festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen
  • an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, andernfalls Ausfallgelder siehe § 9 Ziff. 4
  • eine Änderung der Wohnanschrift/ Tel.-Nr. dem Vorstand umgehend mitzuteilen
  • den Anordnungen des Vorstandes zu folgen, soweit sie mündlich/ schriftlich (durch Aushang) erfolgen, wenn sie die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung betreffen.

 

 

§ 4

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

§ 5

Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

  1. Vorstand sind:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in
  • der/die stellv. Kassierer*in
  • der/die Schriftführer*in
  • der/die stellv. Schriftführer*in

 

Zur Unterstützung des Vorstandes können weitere Vereinsmitglieder ohne Stimmberechtigung in den erweiterten Vorstand gewählt werden: Beisitzer*in, Vereinsfachberater*in, Koloniewart*in, Abschnittsleiter*in, Gerätewart*in, Wertermittler*in

 

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB sind:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in

 

Es sind immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

  1. Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes aktive oder passive Mitglied des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

 

  1. Der Vorstand wird mit folgender Maßgabe gewählt:

 

In den geraden Jahren werden gewählt:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Kassierer*in
  • der/die stellv. Schriftführer*in

 

In den ungeraden Jahren werden gewählt:

 

  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in
  • der/die Schriftführer*in

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in den geraden Jahren gewählt.

 

  1. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen und die Ziele des Vereins umzusetzen.

 

Dazu gehören insbesondere:

 

  • die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
  • die Umsetzung ihrer Beschlüsse
  • die Verwaltung der Kleingartenanlage*n
  • die Durchführung von Sprechstunden

 

  1. Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

 

  1. Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellv. Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende, anwesend sind.

 

  1. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist binnen vierzehn Tage einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen.

 

  1. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurz gefasstes Protokoll anzufertigen, es ist von dem/der Vorsitzenden, Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung zu genehmigen/beschließen.

 

  1. Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden oder einem/einer gewählten Versammlungsleiter*in geleitet.

 

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Aushang oder Postzustellung bekannt gegeben werden. Zur Jahreshauptversammlung muss sechs Wochen vorher durch Postzustellung eingeladen werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Beschlussfähigkeit bei der Eröffnung festgestellt wird.

 

  1. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellen, Zweck und Gründe sind darzulegen. In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

  1. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 8 Wochen vorher, Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder betreffende Anträge von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit können auch nach Fristablauf eingebracht werden. Eine inhaltliche Behandlung ist nur dann möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

 

  1. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Information über beabsichtigte Arbeiten und Kosten im laufenden Haushaltsjahr
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer*innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Durchführung von Neu-/ Ergänzungs- oder Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfer*innen und Funktionsträger*innen außerhalb des Vorstandes
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Höhe des Mitgliedsbeitrages, Umlagen, Höhe der Ausfallgelder für nicht geleistete Arbeitsstunden, ordnungsgemäß eingegangene Anträge, Eilanträge, den Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung von Veranstaltungsterminen

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  1. Zum Austritt des Vereins aus dem Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven/ Wesermünde e.V. ist eine Dreiviertelmehrheit seiner sämtlichen Mitglieder erforderlich. Erscheinen weniger als drei Viertel seiner Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung– mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über den Austritt beschließen. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung hinzuweisen. Soll der Austritt aus dem Bezirksverband beschlossen werden, ist dieser vier Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung einzuladen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag zu geben.

 

  1. Über die Jahreshauptversammlung sowie die Mitgliederversammlungen müssen Protokolle angefertigt werden, die von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen sind. Die Protokolle müssen bei der nächsten Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung verlesen und von den Mitgliedern bestätigt werden.

 

 

§7

Entschädigungen, Aufwendungen

 

  1. Grundsätzlich ist die Mitarbeit im Verein ehrenamtlich.
  2. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes sowie andere mit Vereinsarbeiten beauftragte Personen erhalten für ihre notwendigen Auslagen eine Erstattung.
  3. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand beschließen, besondere Leistungen/ Tätigkeiten für den Verein extra zu vergüten. Diese Vergütung darf eine Summe von 40 € jährlich nicht übersteigen.
  4. Für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist der/die Zahlungsempfänger*in selbst verantwortlich.

 

§ 8

Mitgliedsbeitrag/Zahlungen

 

1.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Zahlungen – den Jahresbeitrag und die sonstigen Entgelte (Pacht, Wasser, Elektrizität etc.) –  bis zum 31.03. des Jahres zu leisten.

2.    Der Vorstand entscheidet über das Zahlungsverfahren und ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern (Bringschuld)

3.    Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Mahnentgelte zu erheben sowie in weiteren begründeten Fällen Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Rücklagen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Ausfallgelder für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und Ordnungsgelder festzusetzen.

4.    Umlagen dürfen nur in Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrages jährlich festgesetzt werden.

 

 

§ 9

Kassen- und Rechnungswesen

 

  1. Die Kassierer*innen haben das Kassen- und Rechnungswesen mit fachlicher Kompetenz, unter Beachtung gemeinnütziger Grundlagen und unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder durchzuführen.
  2. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel obliegt den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
  3. Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer*innen zu wählen. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem Geschäftsjahr nur eine Person zu wählen ist und demnach jeder zwei Jahre im Amt bleibt. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn seit Ende der letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es hat jährlich zweimal eine Prüfung stattzufinden. Eine weitere Prüfung liegt im Ermessen der Kassenprüfer*innen. Hierüber ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren.
  4. Das Ergebnis der Prüfung ist von den Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen gemeinsam zu unterzeichnen. Mindestens ein*e Kassenprüfer*in ist gehalten, den Prüfbericht auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

 

 

§ 10

Vergabe und Wertermittlung

 

Gärten der Vereinsanlage dürfen nur an Vereinsmitglieder und nur zum Zweck der nicht gewerbsmäßigen Nutzung abgegeben werden. Über die Vergabe sämtlicher Gärten entscheidet der Vorstand. Die Wertermittlung der Gärten erfolgt durch eine Wertermittlungskommission, die aus drei Vereinsmitgliedern besteht, darunter einem Vorstandsmitglied. Als Grundlage gelten die vom Bezirksverband herausgegebenen aktuellen Wertermittlungsrichtlinien für Kleingärten.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven- Wesermünde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Ausgenommen von dieser Regelung sind evtl. eingezahlte Kapital- und Sacheinlagen der Mitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung. Diese ist ausschließlich zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.
  4. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven Wesermünde e.V. ist vorher zu informieren und bei der Versammlung zu hören. Erscheinen weniger als die erforderliche Anzahl der Mitglieder, so ist binnen zweier Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.

 

 

§ 12

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern am 13.03.2016 beschlossen.

 

Sie wird wirksam mit dem Tage der Eintragung das Vereinsregister des Amtsgerichtes und löst damit die Satzung vom 25.02.1990 ab.

 

 

 

 

 

Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

                Dorumer Weg, 27576 Bremerhaven

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                          

Vorsitzende*r                       stellv. Vorsitzende*r             Kassierer*in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckblatt

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 2    Zweck und Aufgabe des Vereins

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

§ 4    Organe

 

§ 5    Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

§ 6    Mitgliederversammlung

 

§ 7    Vergütung

 

§ 8    Mitgliedsbeitrag und Zahlungen

 

§ 9    Kassen- und Rechnungswesen

 

§ 10  Vergabe und Wertermittlung

 

§ 11  Auflösung des Vereins

 

§ 12  Salvatorische Klausel

 

§ 13  Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

 

mit Sitz in Bremerhaven, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist im Vereinsregister Nr.: VR  506 BHV des zuständigen Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen.
  2. Der Verein stellt die Vereinigung der Kleingärtner*innen innerhalb des Vereinsgeländes dar und umfasst alle vom Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.  bewirtschafteten Kleingärten.
  3. Er ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Bremerhaven – Wesermünde e.V. im Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. und übernimmt für diesen die Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Generalpachtvertrages, der Verwaltungsabkommen und satzungsgemäßen Aufgaben.
  4. Der Gerichtsstand ist Bremerhaven.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er unterstützt das Kleingartenwesen und setzt sich für die Stärkung von Natur- und Umweltschutz ein.
  2. Das Kleingartenwesen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 dient den Nutzern (Kleingärtnern) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Freizeitgestaltung und Erholung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch
  • die ökologische Gestaltung seiner Anlagen und deren dauerhafte Sicherung
  • die Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • die fachliche Beratung seiner Mitglieder (Fachberatung)
  • die Teilnahme seiner Mitglieder am Schulungs- und Seminarwesen des Bezirks- und Landesverbandes
  • die Beachtung sozialer Grundsätze, die ihm Verpflichtung sind, insbesondere durch die Integration von Familien, Kindern, Senioren*innen und Behinderten, sowie Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund verschiedenster Nationalitäten
  • den Versuch, die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf das Kleingartenwesen und dessen Bedeutung zu lenken und Mitglieder zu werben
  • die Schaffung/Gestaltung (im Rahmen seiner Möglichkeiten) von Naturflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit/Bevölkerung dienen.
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Erwerb

 

  • Mitglied kann jede volljährige Person sein, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  • Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
  • Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand teilt dem/der Antragsteller*in seine Entscheidung in schriftlicher Form mit, dabei werden die Grundsätze nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet, Gründe für eine etwaige Ablehnung müssen nicht genannt werden.
  • Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald Satzung, Pachtvertrag und Gartenordnung ausgehändigt, diese vom Mitglied durch Unterschrift als rechtsverbindlich anerkannt wurden und die vor Eintritt zu leistende Zahlung (Ablösesumme, Pacht, Beitrag, Nutzungsentgelt etc.) an den Verein erfolgt ist, andernfalls besteht kein Anspruch auf Nutzung eines Kleingartens.
  • Eine passive/fördernde Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung wirksam.

 

  1. Ausübung der Mitgliedschaft

 

  • Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar, das gilt auch für passive/fördernde Mitglieder (ohne Garten), soweit diese mindestens einen anteiligen Vereinsbeitrag zahlen.
  • Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt, einen Kleingarten zu pachten und die nach gemeinnützigen Kriterien verwaltete Kleingartenanlage nebst Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  • durch Kündigung, die nur zum Ende des Gartenjahres erfolgen kann und drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.
  • durch Ausschluss. Wenn das Mitglied gegen die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt, mit Beiträgen, Pacht und anderen fälligen Zahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält, kann der Vorstand, ggf. nach Mahnung und Verwarnung, den Ausschluss durch einfachen Beschluss herbeiführen. Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Gründe/ Argumente zu prüfen und nach sorgfältiger Abwägung die abschließende Entscheidung innerhalb von drei Wochen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Wird dem Einspruch des Mitgliedes nicht entsprochen, kann das Mitglied Gründe/ Argumente auf der nächsten Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung vortragen, diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Verbleib bzw. den dann sofort wirksamen Ausschluss des Mitgliedes.
  • durch Auflösung des Vereins.
  • durch den Tod des Mitgliedes.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens. Der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Pachtvertrag erlischt.

 

  1. Mitgliederpflichten

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

  • den Verein nach besten Kräften zu unterstützen
  • die in den Mitgliederversammlungen festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen
  • an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, andernfalls Ausfallgelder siehe § 9 Ziff. 4
  • eine Änderung der Wohnanschrift/ Tel.-Nr. dem Vorstand umgehend mitzuteilen
  • den Anordnungen des Vorstandes zu folgen, soweit sie mündlich/ schriftlich (durch Aushang) erfolgen, wenn sie die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung betreffen.

 

 

§ 4

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

§ 5

Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

  1. Vorstand sind:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in
  • der/die stellv. Kassierer*in
  • der/die Schriftführer*in
  • der/die stellv. Schriftführer*in

 

Zur Unterstützung des Vorstandes können weitere Vereinsmitglieder ohne Stimmberechtigung in den erweiterten Vorstand gewählt werden: Beisitzer*in, Vereinsfachberater*in, Koloniewart*in, Abschnittsleiter*in, Gerätewart*in, Wertermittler*in

 

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB sind:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in

 

Es sind immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

  1. Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes aktive oder passive Mitglied des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

 

  1. Der Vorstand wird mit folgender Maßgabe gewählt:

 

In den geraden Jahren werden gewählt:

 

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Kassierer*in
  • der/die stellv. Schriftführer*in

 

In den ungeraden Jahren werden gewählt:

 

  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Kassierer*in
  • der/die Schriftführer*in

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in den geraden Jahren gewählt.

 

  1. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen und die Ziele des Vereins umzusetzen.

 

Dazu gehören insbesondere:

 

  • die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
  • die Umsetzung ihrer Beschlüsse
  • die Verwaltung der Kleingartenanlage*n
  • die Durchführung von Sprechstunden

 

  1. Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

 

  1. Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellv. Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende, anwesend sind.

 

  1. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist binnen vierzehn Tage einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen.

 

  1. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurz gefasstes Protokoll anzufertigen, es ist von dem/der Vorsitzenden, Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung zu genehmigen/beschließen.

 

  1. Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden oder einem/einer gewählten Versammlungsleiter*in geleitet.

 

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Aushang oder Postzustellung bekannt gegeben werden. Zur Jahreshauptversammlung muss sechs Wochen vorher durch Postzustellung eingeladen werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Beschlussfähigkeit bei der Eröffnung festgestellt wird.

 

  1. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellen, Zweck und Gründe sind darzulegen. In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

  1. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 8 Wochen vorher, Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder betreffende Anträge von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit können auch nach Fristablauf eingebracht werden. Eine inhaltliche Behandlung ist nur dann möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

 

  1. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Information über beabsichtigte Arbeiten und Kosten im laufenden Haushaltsjahr
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer*innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Durchführung von Neu-/ Ergänzungs- oder Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfer*innen und Funktionsträger*innen außerhalb des Vorstandes
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Höhe des Mitgliedsbeitrages, Umlagen, Höhe der Ausfallgelder für nicht geleistete Arbeitsstunden, ordnungsgemäß eingegangene Anträge, Eilanträge, den Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung von Veranstaltungsterminen

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  1. Zum Austritt des Vereins aus dem Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven/ Wesermünde e.V. ist eine Dreiviertelmehrheit seiner sämtlichen Mitglieder erforderlich. Erscheinen weniger als drei Viertel seiner Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung– mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über den Austritt beschließen. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung hinzuweisen. Soll der Austritt aus dem Bezirksverband beschlossen werden, ist dieser vier Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung einzuladen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag zu geben.

 

  1. Über die Jahreshauptversammlung sowie die Mitgliederversammlungen müssen Protokolle angefertigt werden, die von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen sind. Die Protokolle müssen bei der nächsten Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung verlesen und von den Mitgliedern bestätigt werden.

 

 

§7

Entschädigungen, Aufwendungen

 

  1. Grundsätzlich ist die Mitarbeit im Verein ehrenamtlich.
  2. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes sowie andere mit Vereinsarbeiten beauftragte Personen erhalten für ihre notwendigen Auslagen eine Erstattung.
  3. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand beschließen, besondere Leistungen/ Tätigkeiten für den Verein extra zu vergüten. Diese Vergütung darf eine Summe von 40 € jährlich nicht übersteigen.
  4. Für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist der/die Zahlungsempfänger*in selbst verantwortlich.

 

§ 8

Mitgliedsbeitrag/Zahlungen

 

1.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Zahlungen – den Jahresbeitrag und die sonstigen Entgelte (Pacht, Wasser, Elektrizität etc.) –  bis zum 31.03. des Jahres zu leisten.

2.    Der Vorstand entscheidet über das Zahlungsverfahren und ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern (Bringschuld)

3.    Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Mahnentgelte zu erheben sowie in weiteren begründeten Fällen Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Rücklagen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Ausfallgelder für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und Ordnungsgelder festzusetzen.

4.    Umlagen dürfen nur in Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrages jährlich festgesetzt werden.

 

 

§ 9

Kassen- und Rechnungswesen

 

  1. Die Kassierer*innen haben das Kassen- und Rechnungswesen mit fachlicher Kompetenz, unter Beachtung gemeinnütziger Grundlagen und unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder durchzuführen.
  2. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel obliegt den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
  3. Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer*innen zu wählen. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem Geschäftsjahr nur eine Person zu wählen ist und demnach jeder zwei Jahre im Amt bleibt. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn seit Ende der letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es hat jährlich zweimal eine Prüfung stattzufinden. Eine weitere Prüfung liegt im Ermessen der Kassenprüfer*innen. Hierüber ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren.
  4. Das Ergebnis der Prüfung ist von den Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen gemeinsam zu unterzeichnen. Mindestens ein*e Kassenprüfer*in ist gehalten, den Prüfbericht auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

 

 

§ 10

Vergabe und Wertermittlung

 

Gärten der Vereinsanlage dürfen nur an Vereinsmitglieder und nur zum Zweck der nicht gewerbsmäßigen Nutzung abgegeben werden. Über die Vergabe sämtlicher Gärten entscheidet der Vorstand. Die Wertermittlung der Gärten erfolgt durch eine Wertermittlungskommission, die aus drei Vereinsmitgliedern besteht, darunter einem Vorstandsmitglied. Als Grundlage gelten die vom Bezirksverband herausgegebenen aktuellen Wertermittlungsrichtlinien für Kleingärten.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven- Wesermünde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Ausgenommen von dieser Regelung sind evtl. eingezahlte Kapital- und Sacheinlagen der Mitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung. Diese ist ausschließlich zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.
  4. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven Wesermünde e.V. ist vorher zu informieren und bei der Versammlung zu hören. Erscheinen weniger als die erforderliche Anzahl der Mitglieder, so ist binnen zweier Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.

 

 

§ 12

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern am 13.03.2016 beschlossen.

 

Sie wird wirksam mit dem Tage der Eintragung das Vereinsregister des Amtsgerichtes und löst damit die Satzung vom 25.02.1990 ab.

 

 

 

 

 

 

Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

                Dorumer Weg, 27576 Bremerhaven

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                          

Vorsitzende*r                       stellv. Vorsitzende*r             Kassierer*in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckblatt

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 2    Zweck und Aufgabe des Vereins

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

§ 4    Organe

 

§ 5    Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

§ 6    Mitgliederversammlung

 

§ 7    Vergütung

 

§ 8    Mitgliedsbeitrag und Zahlungen

 

§ 9    Kassen- und Rechnungswesen

 

§ 10  Vergabe und Wertermittlung

 

§ 11  Auflösung des Vereins

 

§ 12  Salvatorische Klausel

 

§ 13  Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.        Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.

 

mit Sitz in Bremerhaven, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.        Der Verein ist im Vereinsregister Nr.: VR  506 BHV des zuständigen Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen.

3.        Der Verein stellt die Vereinigung der Kleingärtner*innen innerhalb des Vereinsgeländes dar und umfasst alle vom Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.  bewirtschafteten Kleingärten.

4.        Er ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Bremerhaven – Wesermünde e.V. im Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. und übernimmt für diesen die Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Generalpachtvertrages, der Verwaltungsabkommen und satzungsgemäßen Aufgaben.

5.        Der Gerichtsstand ist Bremerhaven.

6.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1.        Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er unterstützt das Kleingartenwesen und setzt sich für die Stärkung von Natur- und Umweltschutz ein.

2.        Das Kleingartenwesen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 dient den Nutzern (Kleingärtnern) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Freizeitgestaltung und Erholung.

3.        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.        Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch

Ø  die ökologische Gestaltung seiner Anlagen und deren dauerhafte Sicherung

Ø  die Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege

Ø  die fachliche Beratung seiner Mitglieder (Fachberatung)

Ø  die Teilnahme seiner Mitglieder am Schulungs- und Seminarwesen des Bezirks- und Landesverbandes

Ø  die Beachtung sozialer Grundsätze, die ihm Verpflichtung sind, insbesondere durch die Integration von Familien, Kindern, Senioren*innen und Behinderten, sowie Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund verschiedenster Nationalitäten

Ø  den Versuch, die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf das Kleingartenwesen und dessen Bedeutung zu lenken und Mitglieder zu werben

Ø  die Schaffung/Gestaltung (im Rahmen seiner Möglichkeiten) von Naturflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit/Bevölkerung dienen.

7.        Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.      Erwerb

 

Ø  Mitglied kann jede volljährige Person sein, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Ø  Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Ø  Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand teilt dem/der Antragsteller*in seine Entscheidung in schriftlicher Form mit, dabei werden die Grundsätze nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet, Gründe für eine etwaige Ablehnung müssen nicht genannt werden.

Ø  Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald Satzung, Pachtvertrag und Gartenordnung ausgehändigt, diese vom Mitglied durch Unterschrift als rechtsverbindlich anerkannt wurden und die vor Eintritt zu leistende Zahlung (Ablösesumme, Pacht, Beitrag, Nutzungsentgelt etc.) an den Verein erfolgt ist, andernfalls besteht kein Anspruch auf Nutzung eines Kleingartens.

Ø  Eine passive/fördernde Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung wirksam.

 

2.        Ausübung der Mitgliedschaft

 

Ø  Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar, das gilt auch für passive/fördernde Mitglieder (ohne Garten), soweit diese mindestens einen anteiligen Vereinsbeitrag zahlen.

Ø  Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt, einen Kleingarten zu pachten und die nach gemeinnützigen Kriterien verwaltete Kleingartenanlage nebst Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen.

Ø  Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

3.        Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

Ø  durch Kündigung, die nur zum Ende des Gartenjahres erfolgen kann und drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.

Ø  durch Ausschluss. Wenn das Mitglied gegen die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt, mit Beiträgen, Pacht und anderen fälligen Zahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält, kann der Vorstand, ggf. nach Mahnung und Verwarnung, den Ausschluss durch einfachen Beschluss herbeiführen. Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Gründe/ Argumente zu prüfen und nach sorgfältiger Abwägung die abschließende Entscheidung innerhalb von drei Wochen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Wird dem Einspruch des Mitgliedes nicht entsprochen, kann das Mitglied Gründe/ Argumente auf der nächsten Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung vortragen, diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Verbleib bzw. den dann sofort wirksamen Ausschluss des Mitgliedes.

Ø  durch Auflösung des Vereins.

Ø  durch den Tod des Mitgliedes.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens. Der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Pachtvertrag erlischt.

 

4.        Mitgliederpflichten

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

Ø  den Verein nach besten Kräften zu unterstützen

Ø  die in den Mitgliederversammlungen festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen

Ø  an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, andernfalls Ausfallgelder siehe § 9 Ziff. 4

Ø  eine Änderung der Wohnanschrift/ Tel.-Nr. dem Vorstand umgehend mitzuteilen

Ø  den Anordnungen des Vorstandes zu folgen, soweit sie mündlich/ schriftlich (durch Aushang) erfolgen, wenn sie die Satzung, den Pachtvertrag oder die Gartenordnung betreffen.

 

 

§ 4

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

Ø  der Vorstand

Ø  die Mitgliederversammlung

 

 

§ 5

Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl

 

1.        Vorstand sind:

 

Ø  der/die Vorsitzende

Ø  der/die stellv. Vorsitzende

Ø  der/die Kassierer*in

Ø  der/die stellv. Kassierer*in

Ø  der/die Schriftführer*in

Ø  der/die stellv. Schriftführer*in

 

Zur Unterstützung des Vorstandes können weitere Vereinsmitglieder ohne Stimmberechtigung in den erweiterten Vorstand gewählt werden: Beisitzer*in, Vereinsfachberater*in, Koloniewart*in, Abschnittsleiter*in, Gerätewart*in, Wertermittler*in

 

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

2.        Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB sind:

 

Ø  der/die Vorsitzende

Ø  der/die stellv. Vorsitzende

Ø  der/die Kassierer*in

 

Es sind immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

3.        Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes aktive oder passive Mitglied des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

 

4.        Der Vorstand wird mit folgender Maßgabe gewählt:

 

In den geraden Jahren werden gewählt:

 

Ø  der/die Vorsitzende

Ø  der/die stellv. Kassierer*in

Ø  der/die stellv. Schriftführer*in

 

In den ungeraden Jahren werden gewählt:

 

Ø  der/die stellv. Vorsitzende

Ø  der/die Kassierer*in

Ø  der/die Schriftführer*in

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in den geraden Jahren gewählt.

 

5.        Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen und die Ziele des Vereins umzusetzen.

 

Dazu gehören insbesondere:

 

Ø  die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins

Ø  die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen

Ø  die Umsetzung ihrer Beschlüsse

Ø  die Verwaltung der Kleingartenanlage*n

Ø  die Durchführung von Sprechstunden

 

6.        Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

 

7.        Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellv. Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

8.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende, anwesend sind.

 

9.        Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist binnen vierzehn Tage einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen.

 

10.    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurz gefasstes Protokoll anzufertigen, es ist von dem/der Vorsitzenden, Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung zu genehmigen/beschließen.

 

11.    Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1.        Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden oder einem/einer gewählten Versammlungsleiter*in geleitet.

 

2.        Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Aushang oder Postzustellung bekannt gegeben werden. Zur Jahreshauptversammlung muss sechs Wochen vorher durch Postzustellung eingeladen werden.

 

3.        Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Beschlussfähigkeit bei der Eröffnung festgestellt wird.

 

4.        Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellen, Zweck und Gründe sind darzulegen. In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

5.        Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 8 Wochen vorher, Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder betreffende Anträge von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit können auch nach Fristablauf eingebracht werden. Eine inhaltliche Behandlung ist nur dann möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

 

6.        Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

 

Ø  Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

Ø  Entgegennahme des Geschäftsberichtes

Ø  Entgegennahme des Kassenberichtes

Ø  Information über beabsichtigte Arbeiten und Kosten im laufenden Haushaltsjahr

Ø  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer*innen

Ø  Entlastung des Vorstandes

Ø  Durchführung von Neu-/ Ergänzungs- oder Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfer*innen und Funktionsträger*innen außerhalb des Vorstandes

Ø  Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Höhe des Mitgliedsbeitrages, Umlagen, Höhe der Ausfallgelder für nicht geleistete Arbeitsstunden, ordnungsgemäß eingegangene Anträge, Eilanträge, den Ausschluss von Mitgliedern

Ø  Festlegung von Veranstaltungsterminen

 

7.        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

8.        Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

9.        Zum Austritt des Vereins aus dem Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven/ Wesermünde e.V. ist eine Dreiviertelmehrheit seiner sämtlichen Mitglieder erforderlich. Erscheinen weniger als drei Viertel seiner Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung– mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über den Austritt beschließen. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung hinzuweisen. Soll der Austritt aus dem Bezirksverband beschlossen werden, ist dieser vier Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung einzuladen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag zu geben.

 

10.    Über die Jahreshauptversammlung sowie die Mitgliederversammlungen müssen Protokolle angefertigt werden, die von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen sind. Die Protokolle müssen bei der nächsten Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung verlesen und von den Mitgliedern bestätigt werden.

 

 

§7

Entschädigungen, Aufwendungen

 

1.        Grundsätzlich ist die Mitarbeit im Verein ehrenamtlich.

2.        Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes sowie andere mit Vereinsarbeiten beauftragte Personen erhalten für ihre notwendigen Auslagen eine Erstattung.

3.        In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand beschließen, besondere Leistungen/ Tätigkeiten für den Verein extra zu vergüten. Diese Vergütung darf eine Summe von 40 € jährlich nicht übersteigen.

4.        Für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist der/die Zahlungsempfänger*in selbst verantwortlich.

 

§ 8

Mitgliedsbeitrag/Zahlungen

 

1.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Zahlungen – den Jahresbeitrag und die sonstigen Entgelte (Pacht, Wasser, Elektrizität etc.) –  bis zum 31.03. des Jahres zu leisten.

2.    Der Vorstand entscheidet über das Zahlungsverfahren und ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern (Bringschuld)

3.    Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Mahnentgelte zu erheben sowie in weiteren begründeten Fällen Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Rücklagen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Ausfallgelder für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und Ordnungsgelder festzusetzen.

4.    Umlagen dürfen nur in Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrages jährlich festgesetzt werden.

 

 

§ 9

Kassen- und Rechnungswesen

 

1.        Die Kassierer*innen haben das Kassen- und Rechnungswesen mit fachlicher Kompetenz, unter Beachtung gemeinnütziger Grundlagen und unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder durchzuführen.

2.        Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel obliegt den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.

3.        Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer*innen zu wählen. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem Geschäftsjahr nur eine Person zu wählen ist und demnach jeder zwei Jahre im Amt bleibt. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn seit Ende der letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es hat jährlich zweimal eine Prüfung stattzufinden. Eine weitere Prüfung liegt im Ermessen der Kassenprüfer*innen. Hierüber ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren.

4.        Das Ergebnis der Prüfung ist von den Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen gemeinsam zu unterzeichnen. Mindestens ein*e Kassenprüfer*in ist gehalten, den Prüfbericht auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

 

 

§ 10

Vergabe und Wertermittlung

 

Gärten der Vereinsanlage dürfen nur an Vereinsmitglieder und nur zum Zweck der nicht gewerbsmäßigen Nutzung abgegeben werden. Über die Vergabe sämtlicher Gärten entscheidet der Vorstand. Die Wertermittlung der Gärten erfolgt durch eine Wertermittlungskommission, die aus drei Vereinsmitgliedern besteht, darunter einem Vorstandsmitglied. Als Grundlage gelten die vom Bezirksverband herausgegebenen aktuellen Wertermittlungsrichtlinien für Kleingärten.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

1.        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven- Wesermünde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.        Ausgenommen von dieser Regelung sind evtl. eingezahlte Kapital- und Sacheinlagen der Mitglieder.

3.        Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung. Diese ist ausschließlich zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

4.        Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven Wesermünde e.V. ist vorher zu informieren und bei der Versammlung zu hören. Erscheinen weniger als die erforderliche Anzahl der Mitglieder, so ist binnen zweier Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.

 

 

§ 12

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern am 13.03.2016 beschlossen.

 

Sie wird wirksam mit dem Tage der Eintragung das Vereinsregister des Amtsgerichtes und löst damit die Satzung vom 25.02.1990 ab.


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