Satzung
des
Vereins der Gartenfreunde Süd-Lehe
e.V.
Dorumer Weg, 27576
Bremerhaven
Präambel
Diese Satzung bestimmt Aufgaben und Zweck des Vereins der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V. als eingetragener
Verein. Dieser handelt durch seine Organe, den gewählten Vorstand und die Mitgliederversammlung. Den wachsenden Ansprüchen an das Kleingartenwesen und dem steten Wandel in der Gesellschaft soll die
aktuelle Fassung Rechnung tragen. Gleichzeitig dient sie dazu, den Mitgliedern des Vereins ein hohes Maß an Teilhabe und Mitbestimmung zu gewährleisten. Maßstab ist die Gestaltung eines
zukunftsfähigen Kleingartenwesens auf ideeller Basis. Dabei steht die Interessenvertretung der Gartenfreunde ebenso im Fokus, wie das Wirken für Mensch und Natur - bis in die Mitte unserer
Gesellschaft.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für jeden.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und
Aufgabe des Vereins
§ 3
Mitgliedschaft
§ 4
Organe
§ 5 Vorstand,
Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl
§ 6
Mitgliederversammlung
§ 7
Entschädigungen / Aufwendungen
§ 8
Mitgliedsbeitrag / Zahlungen
§ 9 Wasseruhren
/ Wasserversorgung
§ 10 Kassen- und
Rechnungswesen
§ 11 Vergabe und
Wertermittlung
§ 12 Auflösung des
Vereins
§ 13 Salvatorische
Klausel
§ 14
Inkrafttreten
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Verein der Gartenfreunde Süd-Lehe e.V.
und hat seinen Sitz in Bremerhaven; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist im Vereinsregister-Nr. VR 506 BHV des zuständigen
Amtsgerichts Bremen eingetragen.
- Der Verein stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des
Vereinsgeländes dar.
- Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde
Bremerhaven - Wesermünde e.V. im Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. und übernimmt für diesen die Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Generalpachtvertrages und die
satzungsgemäßen Aufgaben.
- Der Gerichtsstand ist Bremerhaven.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er
unterstützt das Kleingartenwesen und setzt sich für die Stärkung von Natur- und Umweltschutz ein.
- Das Kleingartenwesen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) vom 28. Februar 1983 dient den Nutzern (Kleingärtnern) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur
Freizeitgestaltung und Erholung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere
durch
- die ökologische Gestaltung seiner Anlagen und deren dauerhafte
Sicherung
- die Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes und der
Landschaftspflege
- die fachliche Beratung seiner Mitglieder (Fachberatung)
- die Teilnahme seiner Mitglieder am Schulungs- und Seminarwesen des
Bezirks- und Landesverbandes
- die Beachtung sozialer Grundsätze, die ihm Verpflichtung sind,
insbesondere durch die Integration von Familien, Kindern, Senioren und Behinderten, sowie Mitbürgern mit Migrationshintergrund verschiedenster Nationalitäten
- den Versuch, die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf das
Kleingartenwesen und dessen Bedeutung zu lenken und Mitglieder zu werben
- die Schaffung/Gestaltung (im Rahmen seiner Möglichkeiten) von
Naturflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit/Bevölkerung dienen.
- die Unterverpachtung der von ihm angepachteten Kleingärten an seine
Mitglieder.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
Eine aktive Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein. Die
Nutzung eines Kleingartens in den Anlagen des Vereins bzw. der Abschluss eines Pachtvertrages wird erst durch Erwerb der Mitgliedschaft möglich.
- Erwerb
- Mitglied kann jede volljährige Person sein, die ihren ständigen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht
vererbbar.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu
beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung in schriftlicher Form mit, dabei werden die Grundsätze nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet, Gründe für eine etwaige Ablehnung müssen nicht genannt werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht.
- Die aktive Mitgliedschaft wird wirksam, sobald Satzung und
Gartenordnung ausgehändigt und diese vom Mitglied durch Unterschrift als rechtsverbindlich anerkannt wurden. Im Anschluss ist auch der Abschluss eines Pachtvertrages möglich.
- Eine passive/fördernde Mitgliedschaft wird ebenfalls wirksam, sobald
Satzung und Gartenordnung ausgehändigt und diese vom Mitglied durch Unterschrift als rechtsverbindlich anerkannt wurden. Ein passives/förderndes Mitglied kann jedoch allein keinen Pachtvertrag
abschließen. Dies ist nur zusammen mit einem aktiven Mitglied möglich.
- Ausübung der Mitgliedschaft
- Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und besitzen das aktive und
passive Wahlrecht für Ämter und Organe des Vereins. Das gilt auch für passive/fördernde Mitglieder (ohne Garten), soweit diese mindestens einen anteiligen Vereinsbeitrag zahlen.
- Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt, einen Kleingarten zu
pachten und die nach gemeinnützigen Kriterien verwaltete Kleingartenanlage nebst Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- per Kündigung durch den Verpächter gemäß §§ 8 oder 9 Abs. 1 Ziffer 1
des Bundeskleingartengesetzes, oder durch eine Kündigung des Pächters, die nur zum Ende des Gartenjahres erfolgen kann und drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
- durch Ausschluss aus folgenden Gründen:
- Der Pächter ist mit der Entrichtung des Pachtzinses und anderen
Forderungen für mindestens ein Vierteljahr in Verzug und hat die fällige Forderung auch innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung nicht beglichen.
- Der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete
Personen haben so schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört, dass dem Verpächter die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
- Der Pächter führt, ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung mit
angemessener Fristsetzung zur Mängelbehebung, keine (ausreichende) kleingärtnerische Nutzung aus.
- Der Pächter leistet keine Gemeinschaftsarbeit.
- Die Laube wird durch den Pächter oder geduldeter dritter Personen
zum dauernden Wohnen benutzt.
- Bei wiederholter Ruhestörung oder anderen Belästigungen, die den
Vereinsfrieden auf unzumutbare Weise stören, nach erfolgloser Abmahnung.
Einem Mitglied muss der Ausschluss schriftlich
unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Über den Einspruch und den Ausschluss
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des Vereins endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die auf der Parzelle verbleibenden
Baulichkeiten und sonstigen Sachwerte kann im Einzelfall mit dem ausscheidenden Mitglied eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Andernfalls gelten die Regeln des BKleingG.
- durch Auflösung des Vereins.
- durch den Tod des Mitgliedes.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Rechte aus der Mitgliedschaft. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Vereinsvermögens. Der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Pachtvertrag
endet.
- Mitgliederpflichten und -rechte:
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- den Verein nach besten Kräften zu unterstützen
- die in den Mitgliederversammlungen festgesetzten Beiträge pünktlich
zu zahlen
- an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, andernfalls Ausfallgelder
(siehe § 8 Nr. 2) zu zahlen. Bei wiederholten Versäumnissen auch nach Aufforderung mit ausreichender Fristsetzung kann eine Kündigung gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung ausgesprochen werden.
- eine Änderung der Wohnanschrift/Tel.-Nr. dem Vorstand umgehend
mitzuteilen
- die Anordnungen der Vereinsleitung in Vereinsangelegenheiten zu
befolgen, das Vereinsleben zu fördern sowie die fälligen Versicherungsprämien, Umlagen und sonstige Leistungen pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.
- auf der angepachteten Parzelle den Wesenskern des Kleingartens, die
kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG einzuhalten. Mit dieser Regelung wird die Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten festgeschrieben. Die Erzeugung von Gemüse,
Obst und anderen pflanzlichen Kulturen für den Eigenbedarf ist notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung. Dauerhaftes Wohnen in der Gartenlaube und die Überlassung des Gartens zur
Nutzung an Dritte ist nicht gestattet.
- dem Vorstand und seinen Beauftragten die Betretung seiner
Pachtflächen nach Vorankündigung im Zusammenhang mit den sich aus der kleingärtnerischen Nutzung ergebenden Rechtsverhältnissen sowie den Pflichten des Vorstandes im Zusammenhang mit der Verwaltung
der Kleingartenanlage zu gewähren. Die wiederholte Verweigerung, dem Vorstand den Zutritt zu dem angepachteten Grundstück zu gewähren, kann einen Kündigungsgrund darstellen.
- gemeinnützige Arbeiten zur Unterstützung des Vereins zu leisten. Die
verpachtete Parzelle ist in einer Kleingartenanlage gelegen, in der mehrere Einzelparzellen mit gemeinschaftlichen Anlagen zusammengefasst sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG). Die Verpflichtung des
Vereins zur Gestaltung, Erhaltung und regelmäßigen Pflege der Gemeinschaftsanlage wird dadurch gewährleistet, dass die Pächter die dafür erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten auf Anordnung des
Vorstands anteilig erfüllen. Es sind mindestens 12 Pflichtstunden im Jahr zu leisten. Für Fehlzeiten hat der Pächter die Nichtbeteiligung durch Bezahlung abzugelten. Die Höhe des Abfindungsbetrages
wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Dieser beträgt derzeit 15 Euro pro nicht geleistete Stunde. Kommt ein Pächter im Einzelfall dieser Verpflichtung nicht mindestens zu 50 % nach und
stellt er auch keine Ersatzperson, so kann der Verein die fristlose Kündigung nach § 8 BKleingG aussprechen.
Jedes Mitglied hat das Recht:
- an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen
teilzunehmen.
- Die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu
nehmen.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 5
Vorstand, Vorstandswahlen, Vertretung, Geschäftsführung und Abwahl
- Der Vorstand besteht aus:
- der Vorsitzende
- der stellv. Vorsitzende
- der Kassierer
- der stellv. Kassierer
- der Schriftführer
- der stellv. Schriftführer
Zur Unterstützung des Vorstandes können weitere
Vereinsmitglieder ohne Stimmberechtigung in den erweiterten Vorstand gewählt werden:
- Beisitzer
- Vereinsfachberater
- Koloniewart
- Abschnittsleiter
- Gerätewart
- Wertermittler
Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der stellv. Vorsitzende
- der Kassierer
Für eine Vertretung des Vereins nach außen sind
immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Eine Ausnahme stellen Schreiben mit reinem Informationscharakter dar, wie zum Beispiel Zahlungserinnerungen.
Sollte der Posten des Kassierers mangels
Freiwilliger nicht besetzt werden können, so können die Aufgaben der Buchführung an vereinsfremde Personen/Unternehmen (Steuerberater etc.) vergeben werden. Die entstehenden Mehrkosten werden in
diesem Fall vollumfänglich und zu gleichen Teilen von allen Pächtern getragen. Die Weiterberechnung der Kosten erfolgt im Zuge der Jahresabrechnungen.
Außerdem ist im Falle einer Nichtbesetzung des
Amtes des Kassierers ein zusätzlicher stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Dies dient der Sicherstellung, dass der geschäftsführende Vorstand immer aus drei vertretungsberechtigten Personen
besteht.
- Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in
der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes aktive oder passive Mitglied des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
- Der Vorstand wird mit folgender Maßgabe
gewählt:
In den geraden Jahren werden gewählt:
- der Vorsitzende
- der stellv. Kassierer
- der stellv. Schriftführer
In den ungeraden Jahren werden gewählt:
- der stellv. Vorsitzende
- der Kassierer
- der Schriftführer
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in den geraden Jahren gewählt.
- Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen
und die Ziele des Vereins umzusetzen.
Dazu gehören insbesondere:
- die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
- die Umsetzung ihrer Beschlüsse
- die Verwaltung der Kleingartenanlage(n)
- Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die
nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
- Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von dem stellv. Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, anwesend sind.
- Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist binnen vierzehn
Tagen einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurz gefasstes
Protokoll anzufertigen, es ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung zu genehmigen/beschließen.
- Ein Vorstandsmitglied kann durch die
Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Halbjahres stattfinden. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und von dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden oder
einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens 4
Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Aushang oder Postzustellung bekannt gegeben werden.
Zur Jahreshauptversammlung muss 6 Wochen vorher
durch Postzustellung eingeladen werden.
- Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Beschlussfähigkeit bei der Eröffnung festgestellt wird.
- Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand
sie beschließt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellen, Zweck und Gründe sind darzulegen. In
diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 4
Wochen vorher, Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder betreffende Anträge von
besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit können auch nach Fristablauf eingebracht werden. Eine inhaltliche Behandlung ist nur dann möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder einer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.
- Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Information über beabsichtigte Arbeiten und Kosten im laufenden
Haushaltsjahr
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Durchführung von Neu-/Ergänzungs- oder Wiederwahlen von
Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfern und Funktionsträgern außerhalb des Vorstandes
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Höhe des
Mitgliedsbeitrages, Umlagen, Höhe der Ausfallgelder für nicht geleistete Arbeitsstunden, ordnungsgemäß eingegangene Anträge, Eilanträge, den Ausschluss von Mitgliedern
- Festlegung von Veranstaltungsterminen
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Zum Austritt des Vereins aus dem Bezirksverband der
Gartenfreunde Bremerhaven-Wesermünde e.V. ist eine Dreiviertelmehrheit seiner sämtlichen Mitglieder erforderlich. Erscheinen weniger als drei Viertel seiner Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über den Austritt
beschließen. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung hinzuweisen. Soll der Austritt aus dem Bezirksverband beschlossen werden, ist dieser vier Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung
einzuladen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag zu geben. Die Kündigungsfristen des Zwischenpachtvertrages sind hierbei zu berücksichtigen.
- Über die Jahreshauptversammlung sowie die
Mitgliederversammlungen müssen Protokolle angefertigt werden, die von dem Vorsitzenden (oder in Vertretung vom stellv. Vorsitzenden), vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
sind. Die Protokolle müssen bei der nächsten Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung ausgelegt und von den Mitgliedern bestätigt werden.
§ 7
Entschädigungen / Aufwendungen
- Grundsätzlich ist die Mitarbeit im Verein ehrenamtlich.
- Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes sowie andere mit
Vereinsarbeiten beauftragte Personen erhalten für ihre notwendigen Auslagen eine Erstattung.
- In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand beschließen, besondere
Leistungen/Tätigkeiten für den Verein extra zu vergüten. Diese Vergütung darf eine Summe von 100 € jährlich nicht übersteigen.
- Für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist der Zahlungsempfänger selbst
verantwortlich.
§ 8
Mitgliedsbeitrag / Zahlungen
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Zahlungen – den
Jahresbeitrag und die sonstigen Entgelte (Pacht, Wasser etc.) – nach Erhalt der Jahresrechnung bis zum 31.03. des Jahres zu leisten.
- Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Mahnentgelte zu
erheben sowie in weiteren begründeten Fällen Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Rücklagen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Ausfallgelder für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und
Ordnungsgelder festzusetzen.
- Umlagen für dringend notwendige Instandsetzungen, die dazu dienen,
Folgeschäden an Vereins- oder Pachteigentum zu vermeiden, dürfen nur in Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrages jährlich festgesetzt werden. Für höhere Sonderausgaben ist die Verteilung der Umlage auf
mehrere Jahre zulässig.
§ 9
Wasseruhren / Wasserversorgung
Die Wasseruhren
können von den durch den Vorstand beauftragten Wassermännern verplombt werden. Mit der Verplombung der Wasseruhren sind folgende Regeln unbedingt einzuhalten:
- Die Verplombung darf vom Pächter nicht beschädigt oder
entfernt werden.
- Ist der Austausch einer defekten Wasseruhr
erforderlich, so muss dies im Beisein eines Bevollmächtigten des Vorstands, in der Regel durch den Wassermann, erfolgen. In diesem Fall muss der Zählerstand der alten wie auch der neuen Uhr
registriert und die neue Wasseruhr wieder durch den Wassermann verplombt werden.
- Wird bei der Jahres- oder bei Zwischenablesung an einer
Verplombung eine Beschädigung festgestellt, so wird der Wasserschwund des gesamten Geschäftsjahres auf die Mitglieder umgelegt, die widerrechtlich und ohne Genehmigung eines Verantwortlichen des
Vorstands die Verplombungen verändert haben.
- Ein Ausbau der Wasseruhren durch den Pächter darf erst
nach Endablesung und nach dem Abstellen der Wasserversorgung im Herbst erfolgen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in seinem Garten vorhandenen Anschlüsse und die
Wasseruhren ganzjährig sorgsam zu pflegen, zugänglich zu halten und regelmäßig zu kontrollieren.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Auftritt von Schäden an Wasserleitung,
Wasseranschluss oder Wasseruhr durch Selbst- oder Nachbarschaftshilfe geeignete Maßnahmen zu treffen, um die auslaufende Wassermenge auf ein Minimum zu begrenzen.
Jeder Wasserschaden ist dem Vorstand bzw. dem bevollmächtigten Wassermann umgehend nach
Feststellung zu melden. Dieser hat vor Wiederinbetriebnahme der Wasserleitung des betroffenen Abschnitts eine Zwischenablesung aller zugehörigen Wasseruhren durchzuführen.
Der über das Gartenjahr entstandene Wasserschwund wird insgesamt auf alle vermieteten
Parzellen eines Abschnittes zu gleichen Teilen umgelegt.
Näheres kann der Verein über eine separate Wasserverordnung regeln, die vor
Inkrafttreten von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
§ 10
Kassen- und Rechnungswesen
- Die Kassierer haben das Kassen- und Rechnungswesen mit fachlicher
Kompetenz, unter Beachtung gemeinnütziger Grundlagen und unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder durchzuführen.
- Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der
satzungsgemäßen Verwendung der Mittel obliegt den Kassenprüfern.
- Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Der
Wahlturnus sollte so eingerichtet werden, dass in jedem Geschäftsjahr nur eine Person zu wählen ist und demnach jeder zwei Jahre im Amt bleibt. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn seit Ende der letzten
Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es hat jährlich mindestens eine Prüfung stattzufinden. Eine weitere Prüfung liegt
im Ermessen der Kassenprüfer. Hierüber ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren.
- Das Ergebnis der Prüfung ist von den Kassenprüfern gemeinsam zu
unterzeichnen. Mindestens ein Kassenprüfer ist gehalten, den Prüfbericht auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
§ 11
Vergabe und Wertermittlung
Gärten der Vereinsanlage dürfen nur an
Vereinsmitglieder und nur zum Zweck der nicht gewerbsmäßigen Nutzung abgegeben werden. Über die Vergabe sämtlicher Gärten entscheidet der Vorstand. Die Wertermittlung der Gärten erfolgt durch eine
Wertermittlungskommission, die aus drei Vereinsmitgliedern besteht, darunter einem Vorstandsmitglied. Als Grundlage gelten die vom Bezirksverband herausgegebenen aktuellen Wertermittlungsrichtlinien
für Kleingärten.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven-Wesermünde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Ausgenommen von dieser Regelung sind evtl. eingezahlte Kapital- und
Sacheinlagen der Mitglieder.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung. Diese ist ausschließlich zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.
- Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
des Vereins erforderlich. Der Bezirksverband der Gartenfreunde Bremerhaven-Wesermünde e.V. ist vorher zu informieren und bei der Versammlung zu hören. Erscheinen weniger als die erforderliche Anzahl
der Mitglieder, so ist binnen zwei Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer
Dreiviertelmehrheit beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.
§ 13
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder
teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur
Durchführung zu bringen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern am
14.04.2024 beschlossen.
Sie wird wirksam mit dem Tage der Eintragung in das
Vereinsregister (15.05.2025) des Amtsgerichtes und löst damit die Satzung vom 07.06.2016 ab.